Botulismus – selten, aber grausam. Pensionsstallbesitzer haftet ohne jedes nachgewiesene Verschulden!
Ein schon länger zurückliegender Sachverhalt fand jetzt seinen gerichtlichen Schlusspunkt vor dem OLG Hamm:
In einem bäuerlichen Pensionsbetrieb für Pferde starben innerhalb weniger Tage 7 Pferde die, wie alle Pferde in diesem Stall seit vielen Jahren, mit Grassilage gefüttert wurden.
Die Symptome deuteten auf Botulismus hin. Obwohl weder in den verbliebenen Silageresten noch bei den Pferden selbst der Botulismus nachgewiesen wurde, sah das Gericht es als aufgrund der Umstände als hinreichend bewiesen an, dass durch Silagefütterung die Pferde infiziert und dadurch getötet wurden. Es verurteilte den Pensionsstallinhaber für alle entstandenen Schäden Wertersatz in vollem Umfang zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung arbeitete die Kammer des OLG noch einmal deutlich heraus, wieso sie die Entscheidung des Landgerichts für korrekt hielt. Sie sah es ebenfalls als hinreichend bewiesen an, dass die Silagefütterung die Vergiftung verursachte. Obwohl das Futter nach außen hin keinerlei sichtbare, geruchliche oder sonst wie erkennbare Abweichungen von der Norm enthielt, muss der Verwender des Futters für dessen versteckte (nicht einmal durch Laboranalyse später nachweisbare) Kontamination haften. Die Abkehr von der normalen Beweislast wird in ständiger Rechtssprechung darauf gestützt, dass – hier z.B. – die Einstaller nicht die geringste Einflussnahme oder direkte Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Futterqualität haben. Deshalb wird es vom Gericht als gerechtfertigt angesehen, dass ausnahmsweise der Antragsgegner in einem solchen Fall den Beweis führen muss, dass es nicht sein Futter war, das die Pferde tötete. Ein derartiger Entlastungsbeweis, so führte der Vorsitzende aus, sei seines Wissens in der gesamten Geschichte des OLG Hamm noch in keinem Fall gelungen. Nach dieser kleinen Erläuterung nahm der Beklagte die Berufung aus Kostengründen zurück.
( 6 O 202/02 LG Bielefeld vom 27.03.2002 )