Pferdepapiere – nicht das Papier wert auf dem sie geschrieben sind?
Diese Aussage ist sicherlich übertrieben. Für die tägliche Praxis zwischen gesetzestreuen Pferdeleuten haben sowohl der alte farbige Abstammungsnachweis wie auch die heute gängige Eigentumsurkunde – jeweils ausgestellt von den Zuchtverbänden – noch eine Funktion. Sie geben Auskunft über die Abstammung eines durch Eintragung von Abzeichen ( “Signalement” ) und Brand identifizierbar gemachten Pferdes. Bei Besitzwechsel bzw. Eigentümerwechsel, lässt sich dieser auf dem Papier vermerken.
Das deutsche Recht unterscheidet zwischen:
1. Besitz, Ausübung der tatsächlichen Herrschaftsmacht, darunter fallen der ständige Nutzer ( Reiter, Fahrer ), aber z.B. auch der Pensionstallinhaber ( Besitzrecht aus dem Einstellvertrag )
2. Eigentum, dass die weitgehendste Rechtsinhaberschaft bedeutet. Nur der Eigentümer kann legal verkaufen – Eigentum anderen übertragen -. Er kann von jedem anderen Besitzer ( evtl. erst nach Kündigung irgendwelcher Besitzüberlassungsverträge ) die Herausgabe seines Eigentums verlangen.
Hier wird von den Zuchtverbänden bis heute bei dem juristischen Laien eine Erwartung geweckt, die die Papiere, wie sich gerade wieder aus einem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt 3 C 177/04 ergibt, nicht erfüllen.
Hier hatte der Käger sein älteres Pferd dem Beklagten zur Nutzung überlassen. Der Beklagte empfand diese Übergabe als Schenkung, sah sich also als Eigentümer. Der Kläger hatte die Eigentumsurkunde zurückbehalten, um in der Lage zu sein bei Fehlverhalten des Beklagten das Pferd wieder zu bekommen. Hierzu führt das Gericht aus: “Allerdings ist die Eigentumsurkunde nicht geeignet, das Eigentumsrecht des Klägers an dem Pferd zu beweisen, weil es sich bei dieser Eigentumsurkunde nur um eine Schuldurkunde im Sinne des § 952 Abs.1 BGB handelt. Dies bedeutet, dass die vorliegende Eigentumsurkunde nicht das Eigentumsrecht des Klägers verbrieft,sondern vielmehr das Eigentum an der Eigentumsurkunde dem Eigentum an dem darin aufgeführten Pferd nachfolgt. Dies ergibt sich schon aus der Eigentumsurkunde selbst, in der es heißt: “Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der Eigentümer im Sinne des BGB ist.” Also, Achtung!! Anders als der KFZ-Brief als öffentlich rechtliche ( staatliche ) Urkunde, wo derjenige der die Urkunde in Händen hat automatisch auch als Eigentümer des KFZs ausgewiesen ist, erfüllt die “Eigentumsurkunde” der privatrechtlichen Zuchtverbände diese Aufgabe nicht! Wer also, wie im vorliegenden Fall ein Pferd aus der Hand gibt, kann sich nur dann sicher sein, nicht gleich das Eigentum zu verlieren, wenn er nicht nur die Papiere des Pferdes behält sondern auch jegliche Zweifel ausschließt, dass die Übergabe der tatsächlichen Nutzung des Pferdes nicht als Eigentumsübergabe gemeint war. Wer z.B. wie im vorliegenden Fall, ein Pferd auf unbestimmte Zeit in fremden unentgeldlichen Beritt gibt, sollte in einem schriftlichen Vertrag ausdrücklich erklären, dass er sich eine spätere Rückforderung des Pferdes und damit sein Eigentum, vorbehält und deshalb die Eigentumsurkunde bzw. den Abstammungsnachweis auch nicht mit dem Pferd übergibt.